Glossar
Definitionen
Im Nachfolgenden sind die Definitionen, welche im Lehrbuch rot hinterlegt sind, alphabetisch aufgeführt.
Absorptionsfusion
Eine Absorptionsfusion beinhaltet die Übernahme einer Gesellschaft durch eine andere, bereits bestehende Gesellschaft.
Abspaltung
Ein Teil der Aktiven und Passiven wird übertragen ohne anschliessende Liquidation der übertragenden Gesellschaft.
Anleihensobligation (10 Nicht-Banken Regel)
Die Titel werden in einer Mehrzahl von Exemplaren zu identischen Bedingungen ausgegeben. Bei der Anleihe handelt es sich um ein einheitliches, in sich geschlossenes Kreditgeschäft.
Eine Anleihensobligation im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes liegt vor, wenn ein inländischer Schuldner bei mehr als zehn Gläubigern (Nicht-Banken) gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen Geld zu identischen Bedingungen aufnimmt. Die gesamte Kreditsumme muss dabei mindestens CHF 500’000 Franken betragen.
Arbeitgeber
Als Arbeitgeber gilt die Gesellschaft, eine Gruppengesellschaft oder Betriebsstätte, bei welcher der Mitarbeitende angestellt ist.
Aufspaltung
Die übertragende Gesellschaft teilt ihre Aktiven und Passiven auf zwei oder mehr übernehmende Gesellschaften auf und wird dann aufgelöst.
Bilanzänderung
Unter einer Bilanzänderung versteht man das Ersetzen eines handelsrechtskonformen Ansatzes durch einen anderen ebenfalls handelsrechtskonformen Bilanzansatz. Bilanzänderungen sind nach Abgabe der Steuererklärung ausgeschlossen, wenn die massgebenden Tatsachen vor Abgabe der Steuererklärung bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Dementsprechend sind bspw. die Nachholung von unterlassenen Abschreibungen und Rückstellungen, Wertänderungen zum Ausgleich von steuerlichen Zuschreibungen im Veranlagungsverfahren oder Umdeutung von steuerlich nicht anerkannten Spesenbezügen in verdeckten Lohn nicht zugelassen.
Bilanzberichtigung
Unter Bilanzberichtigung versteht man das Ersetzen eines handelsrechtswidrigen durch einen handelsrechtskonformen Bilanzansatz. Bilanzberichtigungen werden steuerlich berücksichtigt, solange die Veranlagung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Buchmässige Realisierung
Buchmässige Realisierung liegt vor, wenn unterbewertete Aktiven aufgewertet bzw. überbewertete Passiven abgewertet werden. M.a.W. werden stille Reserven der Besteuerung unterworfen, obwohl sie noch nicht realisiert, also in Wertform umgesetzt worden sind.
Buchwertprinzip
Buchwertprinzip bedeutet, dass bei Verwirklichung einer der im Gesetz genannten Tatbestände, die Differenz zwischen dem Buchwert und dem dafür erhaltenen Gegenwert der Gewinnsteuer unterliegt.
Doppelbesteuerungsabkommen
Hierbei handelt es sich um die Steuern betreffende Staatsverträge. Diese dienen der Vermeidung von Doppelbesteuerung von natürlichen und juristischen Personen mit internationalen Anknüpfungspunkten.
Dualistisches System
Beim dualistischen System werden mit der Grundstückgewinnsteuer nur Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens erfasst, während Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer unterliegen.
Durchlaufende Posten
Erstattung von getätigten Auslagen im Namen und auf Rechnung der Leistung empfangenden Person
Echte Realisierung
Echte Realisierung liegt dann vor, wenn ein Aktivum gegen Entgelt aus dem Vermögen der Gesellschaft ausscheidet und das Entgelt wirtschaftlich nicht mit dem Aktivum identisch ist. Auch die unentgeltliche Übertragung von Aktiven an Anteilsinhaber wird als echte Realisation betrachtet, vorausgesetzt, ein fremder Dritter hätte ein Entgelt für den Erwerb dieses Aktivums gezahlt. Echte Realisation der stillen Reserven bei Passiven liegt dann vor, wenn die passivierte gegenwärtige/zukünftige Verpflichtung entfällt. Keine echte Realisation liegt z.B. vor, wenn ein Gebäude durch Brand zerstört und in der Folge wieder neu erstellt wird.
Echte Mitarbeiterbeteiligungen
Echte Mitarbeiterbeteiligungen beteiligen den Mitarbeitenden im Ergebnis am Eigenkapital des Arbeitgebers. Die Beteiligung kann dabei direkt mittels Einräumung von Beteiligungspapieren erfolgen oder indirekt mittels Einräumung von Optionen oder Anwartschaften zum Bezug von Beteiligungspapieren. Häufigste Formen echter Mitarbeiterbeteiligungen sind Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen.
Freie Mitarbeiterbeteiligungen
Aktien, die der Mitarbeiter ohne Auflagen und Bedingungen erwirbt.
Gebundene Mitarbeiterbeteiligungen
Diese Aktien sind in der Regel mit einer befristeten Verfügungssperre versehen. Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist ist die Aktie frei verfügbar.
Geldwerte Leistung
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegen geldwerte Leistungen dann vor, wenn eine juristische Person ihren Gesellschaftern oder Genossenschaftern oder diesen nahe stehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung geldwerte Leistungen ausrichtet oder Vorteile einräumt, die insofern ungewöhnlich, mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar sind, als sie unter denselben Umständen einer Drittperson nicht oder nicht im gleichen Umfang gewährt worden wären. Mit andern Worten, die Leistungen der Gesellschaft stehen in einem Missverhältnis zur Gegenleistung oder zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft
Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer wird ausschliesslich durch die Kantone erhoben. Ihr unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie Anteile daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt (StHG 12 I). Die Kantone (so der Kanton Zürich, StG ZH 216 I) können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erheben (monistisches System), sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder an diese anrechnen (StHG 12 IV). Steueraufschiebende Veräusserungen sind jedoch die Umstrukturierungstatbestände i.S.v. StHG 8 III, IV und 24 III, IIIbis (Übernahme stiller Reserven bei Fortbestehen der Steuerpflicht im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung) (StHG 12 IV a).
Guthaben zwischen Konzerngesellschaften
Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder als Obligationen noch als Kundenguthaben (VStV 14a).
Kapitalverlust
Der Kapitalverlust stellt eine qualifizierte Form der Unterbilanz dar und liegt vor, wenn die Hälfte des Grundkapitals (Aktienkapital inkl. ein allfälliges Partizipationskapital) und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist.
Kassenobligation (20 Nicht-Banken Regel)
Die Titel werden in einer Mehrzahl von Exemplaren fortlaufend und zu variablen Bedingungen ausgegeben.
Eine Kassenobligationen im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes sind gegeben, wenn ein inländischer Schuldner (Nichtbank) bei mehr als 20 Gläubigern (nicht Banken) gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen fortlaufend Geld zu variablen Bedingungen aufnimmt. Die gesamte Kreditsumme muss mindestens CHF 500’000 Franken betragen.
Kombinationsfusion
Bei einer Kombinationsfusion erfolgt der Zusammenschluss mehrerer Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft.
Kundenguthaben
Schweizer Gesellschaft hat mehr als 100 Gläubiger (ohne Banken)
Gesamte Schuldsumme mind. CHF 5 Mio.
Mantelhandel
Zur Verhinderung einer möglichen Steuerumgehung wird der Erwerb von Beteiligungsrechten an einer inaktiven Gesellschaft als fiktive Begründung von Beteiligungsrechten behandelt (Liquidation und Neugründung im Zeitpunkt des Handwechsels) und unterliegt damit der Emissionsabgabe.
Mitarbeiter
Als Mitarbeitende im Sinne dieses Kreisschreibens gelten Arbeitnehmende, die im Dienste eines Arbeitgebers stehen (vgl. OR 319 I) sowie Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ungeachtet deren Wohnsitz respektive Ansässigkeit. Ebenfalls als Mitarbeitende gelten künftige Angestellte, wenn der künftige Arbeitgeber ihnen mit Blick auf das bevorstehende Arbeitsverhältnis bereits Mitarbeiterbeteiligungen einräumt, bzw. ehemalige Mitarbeitende, denen der ehemalige Arbeitgeber während der Anstellungsdauer Mitarbeiterbeteiligungen eingeräumt hat.
Mitarbeiterbeteiligungen
Ist das Beteiligungsrecht auf das ehemalige, das aktuelle oder das künftige Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zurückzuführen, dann qualifiziert es entweder als echte oder unechte Mitarbeiterbeteiligung. Wird die Beteiligung dem Mitarbeitenden nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch eine natürliche Person (z.B. aus dem Eigenbestand eines Aktionärs) abgegeben, handelt es sich zwar nicht um eine Mitarbeiterbeteiligung nach Artikel 17a DBG im engeren Sinne. Es rechtfertigt sich aber, für die Bemessung des geldwerten Vorteils die Bestimmungen für Mitarbeiterbeteiligungen sinngemäss anzuwenden
Mitarbeiteroptionen
Räumen dem Mitarbeiter das Recht ein, Aktien der Arbeitgeberin zu festgelegten Bedingungen zu erwerben. Die Optionen können wie die Mitarbeiteraktien mit einer Verfügungssperre belegt werden.
Monistisches System
Beim monistischen System unterliegen sowohl die Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen als auch die sog. Wertzuwachsgewinne auf Geschäftsliegenschaften der Grundstückgewinnsteuer.
Obligationen
Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden.
Rückstellungen
Sind Passiven, welche im Rechnungsjahr entstandenen Aufwand oder Verlust (entstanden, aber noch nicht abgeflossen), dessen genaue Höhe oder Rechtsbestand noch nicht vollständig bekannt ist, berücksichtigen.
Steuerliche Doppelbelastung
Eine steuerliche Doppelbelastung beschreibt den Fall, indem Gewinne bei der Gesellschaft als Ertrag und im Zeitpunkt der Ausschüttung beim Gesellschafter als Einkommen besteuert werden.
Steuersystematische Realisierung
Steuersystematische Realisierung liegt dann vor, wenn trotz Verbleibens der Wirtschaftsgüter in der Kapitalgesellschaft das latente Gewinnsteuersubstrat untergeht (bspw. Statuswechsel von einer normal besteuerten Gesellschaft auf das Holdingprivileg) oder in eine andere Steuerhoheit überführt wird (Verlegung des Sitzes inkl. der entsprechenden Wirtschaftsgüter ins Ausland).
Stille Reserven
Die Differenz zwischen dem Buchwert eines Aktivums und dem höheren Verkehrswert oder dem Buchwert eines Passivums und dem niedrigeren Verkehrswert verstanden
Teilbetrieb
Ein (Teil-)Betrieb (ESTV-KS Nr. 5 Ziff. 4.3.2.5) liegt vor, wenn
- Personal vorhanden und ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Personalaufwand und Ertrag gegeben ist
- Leistungen am Markt und an verbundene Unternehmen erbracht werden
- materielle und immaterielle Vermögensgegenständen, wie Kundenstamm, Softwarerechte, Aktivvermögen, Vertragsbeziehungen, etc. übertragen werden
thin capitalisation rule
Bei der thin capitalisation rule wird das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (StHG 29a).
Überschuldung
Vergrössert sich der Kapitalverlust, bis schliesslich das gesamte Eigenkapital und sogar ein Teil des Fremdkapitals weder zu Fortführung- noch zu Liquidationswerten gedeckt sind (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR), so ist die Gesellschaft überschuldet.
Unechte Mitarbeiterbeteiligungen
Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten eigenkapital- bzw. aktienkursbezogene Anreizsysteme, welche dem Mitarbeitenden im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers, sondern in der Regel nur eine Geldleistung in Aussicht stellen, welche sich an der Wertentwicklung des Basistitels bestimmt. Weil diese Instrumente dem Mitarbeitenden regelmässig keine weiteren Rechte wie Stimm- und Dividendenrechte einräumen, gelten die unechten Mitarbeiterbeteiligungen bis zu ihrer Realisation steuerlich als blosse Anwartschaften. Als häufigste Formen unechter Mitarbeiterbeteiligungen gelten die sog. Phantom Stocks (synthetische Aktien) und die sog. Stock Appreciation Rights (synthetische Optionen) sowie Formen von Co-Investments
Unterbilanz
Eine Unterbilanz liegt vor, sobald das Grundkapital (Aktienkapital inkl. ein allfälliges Partizipationskapital) und die gesetzlichen Reserven durch die Aktiven einer Gesellschaft nicht mehr voll gedeckt sind.
Wertzuwachsgewinn
Der Wertzuwachsgewinn wird definiert als Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungserlös.