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Vorlesung 2

3. Finanzierung von Kapitalgesellschaften

3.1. Kapitelübersicht


Lernziele

Weiterführende Literatur

Steuerrecht

  • HONGLER PETER, Einführung in das Schweizerische Steuerrecht (Niederteufen 2020) (siehe insb. Kapitel 6).
  • Kommentierung zu StHG 29/29a in ZWEIFEL MARTIN/BEUSCH MICHAEL (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) (3. A. Basel 2017).

3.2. Steuerliche Privilegierung von Fremdkapital gegenüber Eigenkapital


3.3. Verdecktes Eigenkapital


Relevanz von verdecktem Eigenkapital

Zwischen den Beteiligten einer Gesellschaft und der Gesellschaft selber können sowohl vertragsrechtliche als auch beteiligungsrechtliche Beziehungen bestehen. Das Zivilrecht wie auch das Steuerrecht gehen dabei von der Annahme aus, dass juristische Personen selbständige Rechtssubjekte darstellen. Dies führt zu einer steuerlichen Doppelbelastung.
Gewährt ein Aktionär der Gesellschaft ein Darlehen, sind für ihn die daraus fliessenden Zinsen wie die Dividendenausschüttungen steuerbares Einkommen. Für die Gesellschaft indes sind die Darlehenszinsen grundsätzlich geschäftsmässig begründeter Aufwand, die Dividenden dagegen sind Gewinnverwendung und damit nicht abzugsfähig. Geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen sind bei der Gesellschaft aufzurechnen.
Die Umqualifizierung von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital ist rein steuerrechtlich bedingt und hat das Ziel, die auf dem Fremdkapital bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung und somit wie Dividenden zu behandeln. Daraus folgt, dass das verdeckte Eigenkapital dem einbezahlten Grund- und Stammkapital und nicht den Reserven gleichzusetzen ist. Ein allfälliger Verlustvortrag kann demnach nur mit Reserven, nicht aber mit dem um das verdeckte Eigenkapital erhöhten einbezahlten Grund- und Stammkapital verrechnet werden.

 

Merke: Soweit die ausgewiesenen Schulden das zulässige Fremdkapital übersteigen, ist verdecktes Eigenkapital anzunehmen. Wesentlich ist, dass nur derjenige Teil als verdeckt gilt, der direkt oder indirekt von Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen stammt. Wird das Fremdkapital von unabhängigen Dritten – ohne Sicherstellung durch den Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Personen – zur Verfügung gestellt, liegt kein verdecktes Eigenkapital vor.

Über- oder untersetzte Verzinsung: Steuerfolgen im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Solche geldwerten Leistungen unterliegen gemäss VStG 4 I b und VStV 20 der Verrechnungssteuer von 35 % und sind mittels Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.
Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (DBG 58 I b)

3.4. Fremdfinanzierung und verdecktes Eigenkapital


 

Sachverhalt

Um der wachsenden Nachfrage von Car-Sharing-Angeboten gerecht zu werden, möchte Ulla in Betriebseinrichtungen (Anlagevermögen) investieren. Da Ulla gerade erst von ihrer Tante CHF 1 Million geerbt hat, beschliesst sie, die Erbschaft direkt in die Traumauto AG (über ein Aktionärsdarlehen) zu “investieren”, um damit Betriebseinrichtungen zu erwerben. Mit dieser Fremdfinanzierung kann die Gesellschaft nämlich die Finanzierungskosten für das Darlehen an Ulla als Zinsaufwand in Abzug bringen. Die Traumauto AG tätigt fixe Zinszahlungen in Höhe von CHF 50’000 p.a. an Ulla.

Als sie ihrem Ehemann Erik, einem jungen Wirtschaftsanwalt, von ihrer Idee erzählt und die nachfolgend aufgeführte Bilanz aufzeigt, ist er schockiert. Er rät ihr von diesem Vorgehen ab.

Bilanz Traumauto AG nach Erwerb (in TCHF)

Umlaufvermögen

470 Fremdkapital 1000
Flüssige Mittel 50 Aktionärsdarlehen 1000
Forderungen aus L&L 250
Vorräte 170
Anlagevermögen  830 Eigenkapital 300
Betriebseinrichtungen [1] 830 Aktienkapital 300
Total 1300 Total 1300

Gründe, weshalb Erik gegen die Fremdfinanzierung ist

Da die Traumauto AG erst kürzlich gegründet wurde und sich noch nicht vollständig am Markt etabliert hat, bleibt das Risiko eines schlechten Geschäftsjahres weiterhin bestehen. Die übermässige Fremdfinanzierung erscheint bereits aus Sicht des Kapitalschutzes bedenklich zu sein. Müssten die Betriebsaktiven im worst case ausserordentlich abgeschrieben werden, könnte sich eine Unterbilanz oder ein Kapitalverlust (OR 725) einstellen. Im schlimmsten Fall könnte die übermässige Fremdfinanzierung zu einer Überschuldung (OR 725 II Satz 2) der Traumauto AG führen.

Auch aus steuerrechtlicher Sichtweise könnte sich die geplante Vorgehensweise als Nachteil erweisen. Das schweizerische Steuerrecht kennt eine sog. thin capitalisation rule. Einem Aktionärsdarlehen kann die wirtschaftliche Bedeutung von Eigenkapital insbesondere aus den folgenden Gründen zukommen:

  • das eingesetzte Fremdkapital ist nahezu vollständig dem Geschäftsrisiko ausgesetzt, da das Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb ohne den Einsatz von Fremdkapital nicht im gleichen Umfang abwickeln könnte;
  • das Unternehmen kann nicht aus eigener Kraft die notwendigen Mittel von einem unabhängigen Dritten erhalten.
Die zentrale Frage, welche Erik sich stellt ist, ob das aufgrund eines Drittvergleichs (at arm’s length) ausgewiesene Fremdkapital von einem unabhängigen Dritten zu den vereinbarten Konditionen erhältlich gewesen wäre.

Übersicht relevanter Rechtsgrundlagen

Die Regeln über das verdeckte Eigenkapital dienen der steuerlichen Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapital.

Für Zwecke der Kapitalsteuer:
  • Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (StHG 29a)
Für Zwecke der Gewinnsteuer:
  • Nach DBG 65 gehören zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt
Die Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals erfolgt in der Praxis nach dem Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV (KS-ESTV Nr. 6 vom 6. Juni 1997)
  • Das KS-ESTV Nr. 6 kategorisiert die Aktiven einer Kapitalgesellschaft und definiert zulässige Fremdfinanzierungssätze je nach Art des Aktivums:

  • Eine max. Fremdfinanzierungsquote von 85% bei Vorräten bedeutet, dass der Buchwert bzw. der Verkehrswert der Vorräte mit max. 85% fremdfinanziert sein darf
  • Das max. zulässige Fremdkapital ergibt sich durch die Summierung pro zulässiges Fremdkapital je Aktivposten
  • Vom max. zulässigen Fremdkapital wird das Fremdkapital gemäss Bilanz abgezogen, dass von einem unabhängigen Dritten (wie bspw. einer Bank) bereitgestellt wurde. Hier wird ohne weitere Prüfung einer Drittvergleichskonformität angenommen
  • Der verbleibende Betrag stellt nun das maximale Fremdkapital dar, welches von einer nahestehenden Person stammen darf
  • Ist in der Bilanz ein Passivdarlehen von einer nahestehenden Person ausgewiesen, welches effektiv über dem zuvor ermittelten Betrag liegt, ist im Umfang der Differenz verdecktes Eigenkapital anzunehmen
Die auf das verdeckte Eigenkapital entfallenden Schuldzinsen sind sodann für Zwecke der Gewinnsteuer dem ausgewiesenen Reingewinn hinzuzurechnen:
  • Um steuerlich zu bestimmen, ob eine über- oder untersetzte Verzinsung eines Darlehens von einer nahestehenden Person vorliegt und damit steuerliche Korrekturen eintreten sind steuerlich akzeptierte Referenzzinssätze heranzuziehen
  • Hierzu hält die ESTV in ihrem jährlichen Rundschreiben betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen in CHF sog. Safe-Haven Zinssätze fest, welche steuerlich anerkannt werden
  • Bewegt sich also die Verzinsung eines Darlehens von nahestehenden Personen im Rahmen der von ESTV vorgesehenen Safe-Haven Zinssätze, ergeben sich keine steuerlichen Folgen
  • Es können aber auch höhere Zinssätze angewendet werden. Hierzu hat der Steuerpflichtige gegenüber der Steuerverwaltung den Nachweis anzutreten, ob die gewählte Verzinsung auch drittvergleichskonform ist (z.B. über eine Verrechnungspreis-Dokumentation)
Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals und der übermässigen Verzinsung

Bestimmung des verdeckten Eigenkapital gemäss KS-ESTV Nr. 6

Zur Berechnung können Sie das Excel-Tool des Kantons Zug verwenden.

Steuerfolgen in Zusammenhang mit verdecktem Eigenkapital

  • Korrektur steuerbares Eigenkapital:
    • Das verdeckte Eigenkapital ist dem steuerbaren Eigenkapital der Traumauto AG hinzuzurechnen und unterliegt der Kapitalsteuer
  • Korrektur Gewinnsteuer:
    • Die übermässige Verzinsung (siehe nachfolgendes Beispiel) ist dem steuerbaren Reingewinn der Traumauto AG hinzuzurechnen und unterliegt damit der Gewinnsteuer

 

Berechnung übermässiger Verzinsung

Liegt also verdecktes Eigenkapital bei der Traumauto AG vor, stellt sich die Frage nach der Angemessenheit der Verzinsung. Gemäss Sachverhalt fallen Zinsaufwendungen in Höhe von CHF 50’000 p.a. (basierend auf dem Aktionärsdarlehen) an. Die Prüfung der Angemessenheit der Verzinsung kann anhand des jährlichen Rundschreibens der ESTV vorgenommen werden.

Gemäss ESTV beträgt der zulässige Zinssatz für Betriebskredite:

  • Bis CHF 1 Million
    • Bei Handels- und Fabrikationsunternehmen: 3 3/4%
    • Bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften: 3 1/4%
  • Ab CHF 1 Million
    • Bei Handels- und Fabrikationsunternehmen: 2 1/4%
    • Bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften: 2%

Steuerfolgen in Zusammenhang mit der übermässigen Verzinsung

  • Korrektur Gewinnsteuer:
    • Die übermässige Verzinsung ist dem steuerbaren Reingewinn der Traumauto AG hinzuzurechnen und unterliegt damit der Gewinnsteuer
  • Einkommenssteuer:
    • Im Umfang der übermässigen Verzinsung stellt eine geldwerte Leistung dar
  • Verrechnungssteuer
    • Die geldwerte Leistung unterliegt der Verrechnungssteuer von 35%
    • Diese geldwerte Leistung ist mittels Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren

Ulla ist mit den Steuerfolgen nicht einverstanden und sieht den Zinssatz als gerechtfertigt an, insbesondere auf Grund der individuellen Lage der Traumauto AG. Schliesslich berücksichtigen die von der ESTV definierten Safe-Haven Zinssätze keine unternehmensspezifischen Besonderheiten. Was kann Ulla tun?

Antwort: Ulla kann als Aktionärin den Gegenbeweis antreten, d.h. die Gründe für höhere Zinssätze gegenüber den Steuerbehörden nachweisen, z.B. über eine Verrechnungspreis-Dokumentation

Kasuistik

3.5. Zeit für eine Pause


 

Pause gefällig?

Ein Klassiker für gute Laune

 

3.6. 10/20 Non-Bank Rule


Grundsatz

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und Erträge insbesondere der von einem Inländer ausgegebenen Obligation (VStG 4 I a). Der Begriff der Obligation ist im Verrechnungssteuergesetz weiter gefasst als im normalen Sprachgebrauch (VStV 15 Abs. 1). Er umfasst alle auf feste Beträge lautenden Schuldanerken­nun­gen, die zwecks kollektiver Kapitalbeschaffung in einer Mehrzahl von Exemplaren zu glei­chen oder gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden (vgl. KS Nr. 15 vom 7. Februar 2007).

 

Obligation i.S.d. VStG bei Beschaffung von FK am Kapitalmarkt

Die SwissCo möchte sich im Umfang von CHF 10 Millionen bei der Neuhaus Bank AG zu fixen Konditionen fremdfinanzieren. Der SwissCo ist bekannt, dass die Verrechnungssteuer zwar auf Obligationen geschuldet ist, nicht aber auf den Zinszahlungen an eine Bank. Die Kreditgeberin möchte den Kreditbetrag und/oder das Kreditrisiko nicht alleine tragen und lädt daher die Alpin Bank AG ein, eine Anleihe am Kapitalmarkt zu syndizieren. Insgesamt würden 17 institutionelle Anleger wie Pensionskassen, Versicherungen und Investmentfonds in das Schuldinstrument investieren.

Ist auf den Zinszahlungen an die Bank die Schweizer Verrechnungssteuer geschuldet?
Was unter einer Obligationen zu verstehen ist, wurde für die Verrechnungssteuer eigenständig gesetzlich geregelt (vgl. VStV 15). Dieser Obligationenbegriff geht weiter als derjenige des Wertpapierrechts (vgl. OR 965 ff.) und auch darüber hinaus, was im Handel und im Bankgeschäft unter einer Obligation verstanden wird.

Wichtige Begriffe für das Verständnis der 10/20 Non-Bank Rule sind Anleihensobligation (10 Nicht-Banken Regel), Kassenobligation (20 Nicht-Banken Regel), Kundenguthaben und Guthaben zwischen Konzerngesellschaften. Zur Veranschaulichung dient folgende Grafik:

Vorliegend handelt es sich bei der SwissCo verrechnungssteuerrechtlich um eine sog. Anleihensobligation. D.h. auf den Zinszahlungen ist die Verrechnungssteuer geschuldet.

Zusammenfassende Übersicht zur 10/20 Nicht-Banken Regel

3.7. Verlagerung der Konzernfinanzierung ins Ausland


Steuerliche Gründe

Im Fremdkapitalmarkt führt das geltende Steuersystem zu unbefriedigenden Ergebnissen für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Zinszahlungen auf inländischen Obligationen unterliegen einer Verrechnungssteuer von 35%. Schweizer Obligationen sind deshalb für die meisten Anleger unattraktiv, selbst wenn diese einen  Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Steuer haben. Schweizer Konzerne “weichen” der Verrechnungssteuer aus, indem sie ihre Obligationen über eine ausländische Gesellschaft emittieren.
Im Hinblick auf den Inländerbegriff (VStG 9) ist ein Sonderfall zu beachten: Sofern ausländische Kon­zerngesellschaften als Obligationenschuldner auftreten und die schweizerische Mutter- bzw. Konzerngesellschaft gegenüber den Obligationengläubigern eine Garantie zum subsidiären Eintritt für die Verpflichtungen der ausländischen Gesellschaft ausspricht, stellt sich die Frage der Steuerumgehung. Dies unter dem Aspekt, dass eigentlich die schweizerische Mutter- bzw. Konzerngesellschaft als Emittentin der Obligation betrachtet werden muss, da sie das wirtschaftliche Risiko aus dieser Verpflichtung trägt.

 

Sachverhalt

Eine in der Schweiz ansässige Gruppe nahm am 15. Januar 2017 auf dem Kapitalmarkt eine Anleihe (Bond) im Umfang von CHF 600 Millionen auf. Der Coupon beträgt 2.5% p.a. und ist jeweils am 15. Januar fällig. Der Bond wird von einer auf Jersey ansässigen Finanzgesellschaft ausgegeben und von der schweizerischen Muttergesellschaft garantiert. Die Jersey-Gesellschaft hat per 31. Dezember 2020 (= Ende ihres Financial Year) ein IFRS-Eigenkapital von umgerechnet CHF 50 Millionen Die Jersey-Gesellschaft gibt ihrerseits am gleichen Tag Darlehen in- und ausländische Konzerngesellschaften: CHF 40 Mio. an Mutter, CHF 60 Millionen an inländische Schwester, CHF 500 Millionen an eine ausländische Konzerngesellschaft (Enkelin AG).

 

Altes Recht per 1. August 2010

VStV 14a I hielt fest, dass Guthaben, welche zwischen Konzerngesellschaften bestehen, weder als Obligationen noch als Kundenguthaben im Sinne des VStG qualifizieren. Ist die Darlehensschuldnerin eine inländische Gesellschaft, so unterliegen im Anwendungsbereich dieser Bestimmung deren Zinszahlungen an Konzerngesellschaften nicht der Verrechnungssteuer. VStV 14a III diente der Abgrenzung zwischen konzerninternen Guthaben und Kundenguthaben.
Wenn eine ausländische Gesellschaft am Kapitalmarkt (extern) Mittel aufnimmt und dies durch eine inländische Konzerngesellschaft (i.S.v. VStV 14a II) garantiert wird, so führt die nicht auszuschliessende Vermischung eigener und extern beschaffter Mittel dazu, dass auch die konzerninternen Guthaben Kundenguthaben i.S.v. VStG 4 I d darstellen. Als solche fallen sie nicht in den Anwendungsbereich von VStV 14a I, weshalb die darauf geschuldeten Zinsen vollständig der Verrechnungssteuer unterliegen. Die Einschränkung von VStV 14a III stellt sicher, dass keine durch eine solche Konzeption verrechnungssteuerfrei aufgenommenen Mittel in den konzerninternen Mittelkreislauf gelangen. Damit wird eine Aushöhlung der schweizerischen Verrechnungssteuer verhindert.
Damit wurden konzerninterne Guthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen (VStV 14a I). Nicht von der Ausnahmeregelung profitieren können Schweizer Konzerne, die eine Obligation über eine ausländische Konzerngesellschaft begeben, welche von einer inländischen Konzerngesellschaft garantiert wird (VStV 14a III). Damit soll verhindert werden, dass die über eine Obligation aufgenommenen Mittel, deren Zinsen nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, auf dem Wege der konzerninternen Finanzierung in die Schweiz fliessen.

Neuregelung per 1. April 2017

Die Bestimmung, wonach das Vorliegen einer inländisch garantierten Auslandsemission dazu führt, dass VStV 14a I nicht mehr zur Anwendung gelangen kann und daher im Ergebnis Zinszahlungen auf konzerninternen Guthaben den allgemeinen Regeln der Verrechnungssteuer unterliegen, soll relativiert werden. Dabei sollen aber der gesetzliche Rahmen weiterhin respektiert und insbesondere der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer nicht ausgehöhlt werden. Eine durch das Inland garantierte ausländische Mittelaufnahme soll nicht mehr zwingend dazu führen, dass VStV 14a I nicht zur Anwendung gelangt.
Eine Weiterleitung von Mitteln der ausländischen Emittentin in die Schweiz an eine hier ansässige Konzerngesellschaft im Umfang von höchstens dem Eigenkapital der emittierenden ausländischen Gesellschaft soll möglich sein, ohne dass damit die Qualifikation von VStV 14a I in Frage gestellt würde. Eine über das Eigenkapital hinausgehende Weiterleitung von Mitteln aus der ausländischen Emission an eine schweizerische Konzerngesellschaft wird jedoch weiterhin Verrechnungssteuerfolgen auslösen, indem die formal durch eine ausländische Gesellschaft emittierte Anleihe (nachfolgend als konzernexterne Anleihe bezeichnet) verrechnungssteuerrechtlich nun der inländischen Garantin als Emittentin zugerechnet würde.

Präzisierung der Verwaltungspraxis am 5. Februar 2019

Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten für die Zwecke der Verrechnungssteuer auch dann weder als Obligation noch als Kundenguthaben (unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz), wenn bei inländisch garantierten Auslandsemissionen der Umfang des Mittelrückflusses an inländische Konzerngesellschaften (i.d.R. an die Garantin) die Summe der kumulierten Eigenkapitale sämtlicher ausländischer Gesellschaften des Konzerns (gemäss VStV 14a II) nicht übersteigt (sog. Eigenkapitalvariante).

3.8. Exkurs: Finanzierung von Personenunternehmen


Bei der Einzelfirma

Der Einzelunternehmer kann sich selbst kein Fremdkapital geben. Dritte können als Fremdkapitalgeber auftreten. Die Zinszahlungen sind uneingeschränkt abzugsfähig (DBG 27 II d; StHG 10 I e).

Bei Personengesellschaften

Beteiligte können der Personengesellschaft Fremd- und Eigenkapital geben. Eigenkapitalzinsen und Gewinn sind am Geschäftsort steuerbar. Fremdkapitalzinsen sind am Wohnort steuerbar.

3.9. Schnittstellen und Key Takeaways


Schnittstellen

 

Key Takeaways


  1. Keine stillen Reserven auf den Betriebseinrichtungen
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